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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 7 U 142/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 828 Abs. 1 | |
BGB § 254 | |
BGB § 829 | |
BGB § 832 | |
BGB § 1626 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Nr. 11 | |
ZPO § 713 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
8 O 174/98 Landgericht Wiesbaden
Verkündet am 16.8.2000
In dem Rechtsstreit ...
hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 19.07.2000
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22.06.1999 - Az.: 8 0 174/98 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beträgt 31.427,20 DM. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zurecht hat das Landgericht hinsichtlich des Beklagten zu 1. eine Haftung aus 829 BGB, der einzigen in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, verneint. Zwar hat der Beklagte zu 1. dem Kläger entsprechend den Erfordernissen des § 823 Abs. 1 BGB geschädigt, indem er ihn mit einem Stock am Auge verletzte, und ist hierfür gemäß § 828 Abs. 1 BGB nicht verantwortlich, da er zum Zeitpunkt des Vorfalles das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, doch kann nicht festgestellt werden, dass die Billigkeit eine Haftung des Beklagten zu 1. erfordert.
Ob die Billigkeit eine Haftung erfordert, beurteilt sich nach den Gesamtumständen, wozu entsprechend dem Gesetzeswortlaut insbesondere die Verhältnisse der Beteiligten gehören.
Nach allgemeiner Ansicht erfordern die Verhältnisse der Beteiligten eine Entschädigung nur dann, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Gefälle vorliegt. Ein solches Gefälle ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar verweist der Kläger auf aus der Augenverletzung resultierende nachteilige Berufschancen. Hierbei handelt es sich aber um Einschränkungen des Entscheidungsspielraumes, die zum einen spekulativ sind und deren finanzielle Konsequenzen zum anderen völlig offen sind. Erst recht ist völlig offen, wie sich im Vergleich dazu die wirtschaftliche Lage des Beklagten zu 1. entwickelt. Von daher bedarf es auch keiner Entscheidung, inwieweit die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung bei dem geforderten gegenwärtigen wirtschaftlichen Vergleich berücksichtigt werden kann. Ein wirtschaftliches Gefälle lässt sich auch nicht mit der Erwägung begründen, dass der Beklagte zu 1. haftpflichtversichert ist. Dabei kann dahinstehen, ob sich die von den Beklagten zu 2. und zu 3. bei der Allianz unterhaltenen Haftpflichtversicherung lediglich um eine Gefahrperson handelt. Jedenfalls scheidet eine Berücksichtigung dieser Haftpflichtversicherung bereits deshalb aus, weil es sich um eine private, Haftpflichtversicherung handelt. Bei der Entscheidung, ob dem Grunde nach ein Billigkeitsausgleich erforderlich ist, kann lediglich eine Pflichtversicherung berücksichtigt werden (vgl. BGHZ 127, 186, 191).
Auch tat- oder täterbezogene Umstände, die einen Billigkeitsausgleich fordern, stehen nicht fest. Der Tathergang ist unaufgeklärt. Es lässt sich nicht aufklären, ob der Beklagte zu 1. dem Kläger im Rahmen eines gemeinsamen Spieles, oder durch ein aggressives Verhalten verletzt hat. Die Zeugin F. wurde auf das Geschehen erst aufmerksam, als der Beklagte zu 1. dem Kläger mit dem Stock ins Auge schlug. Hingegen hatte die Zeugin nach ihrem Bekunden nicht genau gesehen, wie es zu dem Schlag kam. Wenn es zu dem Schlag aus einer Spielsituation heraus kam, würde dies gemäß § 254 BGB, auf den § 829 BGB den "spiegelbildlich" angewendet wird (vgl. Staudinger/Oetzler, § 829 Rz. 66 ff.), gegen eine Billigkeitshaftung sprechen.
Ebenfalls zurecht hat das Landgericht eine Haftung der Beklagten zu 2. und zu 3. gemäß § 832 BGB verneint. Zwar sind die Beklagten zu 2. und zu 3. über den .Beklagten zu 1. aufgrund dessen Minderjährigkeit gemäß § 1626 Abs. 1 BGB aufsichtspflichtig. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Der Umfang der gebotenen Aufsicht richtet sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Minderjährigen. Bei einem Kind im Alter von 6 Jahren, das bereits die Schule besucht, ist dabei im Regelfall keine Überwachung "auf Schritt und Tritt" mehr erforderlich. Vielmehr ist eine regelmäßige Kontrolle in angemessenen Abständen ausreichend (vgl. BGH NJW 1995, 3385, 3386). Dieser Verpflichtung sind die Beklagten zu 2. und zu 3. nachgekommen, indem sie die Beaufsichtigung des Beklagten zu 1. für den Zeitraum nachmittags nach der Schule dessen Großeltern übertrugen, was gemäß § 823 Abs. 1 Satz 2 BGB zu einer der Eltern Entlastung führt. Dass die Beklagten zu 2. und zu 3. ihrer Aufsichtspflicht genügt haben, kann auch nicht, mit der Begründung verneint werden, bei dem Beklagten zu 1. habe es sich um ein besonders aggressives Kind gehandelt. Zwar bestehen bei Kindern mit schweren Verhaltensstörungen und aggressivem Verhalten gesteigerte Aufsichtspflichten (vgl. BGH NJW 1997, 2047, 2048; 1995, 3385, 3386), doch lässt sich auch hieraus nichts zugunsten des Klägers ableiten. Für die Annahme einer gesteigerten Aufsichtsverpflichtung bedarf es einer konkreten Darlegung der Verhaltensauffälligkeiten (vgl. BGH NJW 1997, 2047, 2048). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Obwohl bereits in dem angegriffenen Urteil das Vorbringen des Klägers nicht für ausreichend erachtet wurde, wurde in der Berufung lediglich auf den bisherigen Sachvortrag dahin Bezug genommen, dass der Beklagte zu 1. bereits im Kindergarten auffällig war und aggressiv sowie gewalttätig auf seine dortigen Kameraden einwirkte. Damit sind Verhaftensauffälligkeiten nicht hinreichend dargetan. Es sind keinerlei konkrete Ereignisse genannt, bei denen sich die behauptete Verhaltensauffälligkeit zeigte. Damit ist weder den Beklagten zu 2. und zu 3. eine konkrete Erwiderung möglich, noch lässt sich daraus entwickeln, was an besonderen Aufsichtsmaßnahmen erforderlich ist. Zudem wird klägerseits die ohnehin auf der Hand liegende Tatsache eingeräumt, dass den Großeltern die behaupteten Auffälligkeiten bekannt waren, so dass eine Aufsichtspflichtverletzung der Beklagten zu 2. und zu 3. in Form des Unterlassens einer gebotenen Unterrichtung der Großeltern nicht in Betracht kommt.
Den Beklagten zu 2. und zu 3. lässt sich auch eine etwaige
Aufsichtspflichtverletzung der von den Großeltern bzw. zumindest der Großmutter übernommenen Aufsichtsverpflichtung nicht zurechnen. Es existiert keine Zurechnungsnorm. Von daher kann dahinstehen, ob die Großeltern bzw. die Großmutter den Beklagten zu 1. hinreichend überwacht hat.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 97 Abs. 1ZPO sowie aus den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Beschwer entspricht dem Berufungsstreitwert, da der Kläger in vollem Umfang unterlegen ist.
Ende der Entscheidung
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